Liegenschaftsvermessungen

Zerlegung und Verschmelzung

Die Flurstückszerlegung hat den Zweck, neue Flurstücke zu bilden bzw. Änderungen am Grenzverlauf von Flurstücken vorzunehmen. Soll z.B. ein Teil eines Grundstückes verkauft werden, so muss dem Grundbuchamt eine Fortführungsmitteilung vorgelegt werden, welche das Ergebnis einer Flurstückszerlegung ist.

Unter Verschmelzung von Flurstücken versteht man die katastermäßige Zusammenfassungen von aneinander grenzenden Flurstücken.

Die Vermessungen erfolgen dabei auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters; dieses ist der amtliche Nachweis über alle Flurstücke in Baden –Württemberg.

Gebäudeaufnahmen

Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe sowie über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken.

Deshalb besteht eine gesetzliche Einmessungspflicht für alle Gebäude. Die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster erfasst das Gebäude nach der endgültigen Fertigstellung. Dabei werden die Maße des Gebäudes sowie seine Lage innerhalb der Flurstücksgrenzen bestimmt. Abschließend erfolgt eine Darstellung des Gebäudes in den Karten und Büchern des Liegenschaftskatasters.

Grenzfeststellung

Nach dem Vermessungsgesetz von Baden-Württemberg ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Vermessungs- und Grenzzeichen erkennbar zu halten.

Fehlt ein Grenzpunkt, kann eine Grenzfeststellung beantragt werden.
Dabei wird überprüft, ob der Grenzpunkt noch vorhanden und auch in der richtigen Lage ist.

Baulandumlegung

Bei der Baulandumlegung wird ein größeres Gebiet im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens neu eingeteilt, so dass Bauplätze, sowie Grundstücke für öffentliche Straßen/Gebäude und Grünflächen entstehen.

Das Bodenordnungsverfahren ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, die Grundlage einer Umlegung ist der Bebauungsplan.

Straßenschlussvermessung

Für den Neu- oder Umbau von Straßen werden meist Flächen der anliegenden Grundstücke benötigt.

Der Straßenbauträger muss diese Flächen grundbuchmäßig Erwerben. Zur Festlegung dieser Flächen sowie die Abtrennung von den alten Flurstücken und die Verschmelzung der abgetrennten Flächen mit den bisherigen Straßengrundstücken ist die Straßenvermessung zwingend erforderlich.

Kosten für Liefenschaftsvermessungen

Die Kosten für Liefenschaftsvermessungen (o . g. Vermessungsleistungen) richten sich nach den Mienstesätzen der Landesgebührenordnung, welche für alle Vermessungsstellen bindend sind.

Grundlage für die Berechnung ist die Verordnung des Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR – GebVO MLR vom 11.12.2018 GBl. S. 1602  ff.)